Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Carrosserie Baldinger AG, Stand 01. Dezember 2015 finden Sie nach den Einkaufsbedingungen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen Carrosserie Baldinger AG, Stand 01. Oktober 2015. Abweichungen von nachfolgenden Bestimmungen erhalten nur Gültigkeit, wenn sie in schriftlicher Form beidseitig rechtsverbindlich festgehalten werden.
1. Angebot
1.1 Die Abgabe des Angebots ist unentgeltlich.
1.2 Das Angebot hat mindestens 60 Tage gültig zu sein, berechnet ab Datum des Eintreffens beim Besteller.
1.3 Bei der Preisangabe ist ausdrücklich zu erwähnen, ob ein Abzug (Skonto, Spezialrabatt, Umsatzbonus) gewährt wird oder ob die Preise als netto zu verstehen sind. Die Kosten für Vorrichtungen, Lehren, Werkzeuge, usw., welche besonders angefertigt werden müssen, aber nicht separat ausgewiesen sind, gelten als im Preis inbegriffen.
2. Bestellung
Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich mit rechtsgültiger Unterschrift erteilt werden. Abweichungen von der Bestellung müssen ebenfalls schriftlich bestätigt werden.
3. Preise
Die Preise gelten als Festpreise und sind gemäss Incoterms 2010 zu definieren/identifizieren.
Für Material: exkl. Transportverpackungskosten sowie allfällige Miet-, Benützungs- und Tauschgebühren für Transportgeräte,
– für Inlandlieferungen exkl. MWST
– für Auslandlieferungen: ohne ausländische MWST, jedoch einschliesslich aller sonstigen ausländischen Gebühren und Abgaben.
4. Materialanlieferungen des Bestellers
Das vom Besteller dem Lieferanten zur Ausführung der Bestellung ohne Verrechnung gelieferte Material bleibt Eigentum des Bestellers und ist, soweit möglich, als solches zu bezeichnen und auszuscheiden. Es ist vom Lieferanten beim Eingang einer Kontrolle zu unterziehen. Mängel sind dem Besteller innert 5 Werktagen schriftlich zu melden, sonst gilt das Material als mängelfrei geliefert.
5. Muster, Zeichnungen, Lehren, Werkzeuge
Die vom Besteller zur Verfügung gestellten Muster, Zeichnungen und Betriebsmittel wie Prüfgeräte, Lehren und Werkzeuge, bleiben sein Eigentum und dürfen nur für die Offertstellung bzw. zur Ausführung der Bestellung verwendet werden. Sie sind nach Beendigung des Auftrags an den Besteller zu retournieren, wenn nichts anderes vereinbart ist. Betriebsmittel sind, sofern sie beim Lieferanten verbleiben, zu inventarisieren und in geeigneter Weise aufzubewahren und zu warten. Die Verwendung für anderweitigen Gebrauch bzw. für Dritte, bedarf der vorgängigen schriftlichen Erlaubnis des Bestellers
6. Liefertermine
6.1 Die vom Besteller bestimmten Liefertermine sind – auch bei Teillieferungen – verbindlich. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware bis zum festgelegten Termin beim Besteller eingetroffen ist und in der Folge angenommen werden kann.
6.2 Erfolgt die Lieferung früher als vereinbart, so bleibt dem Besteller das Recht vorbehalten, die entsprechende Rechnung erst innerhalb der Zahlungsfrist des vereinbarten Liefertermins zu bezahlen und entstehende Lagerkosten zu verrechnen.
6.3 Wird bei verspätetem Versand der Lieferung ein beschleunigter Transport notwendig (Eilsendungen, Kurierdienste) so trägt der Lieferant die zusätzlichen Frachtkosten. Mehrkosten für nicht verlangte Eilsendungen gehen ebenfalls zu Lasten des Lieferanten.
7. Rücktrittsrecht des Bestellers
7.1 Der Besteller ist berechtigt, von der Bestellung jederzeit ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein solcher Rücktritt wird dem Lieferanten vom Besteller schriftlich mitgeteilt.
7.2 Für durchgeführte Arbeiten oder gehabte Aufwendungen hat der Lieferant in einem solchen
Fall Anspruch auf Entschädigung und eine angemessene Gewinnmarge, sofern ein solcher
Rücktritt nicht wegen Nicht- oder Schlechterfüllung des Lieferanten erfolgt.
7.3 Die Rücktrittskosten müssen vom Lieferanten vollumfänglich begründet und belegt werden. Die zu leistenden Zahlungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, der dem Lieferanten bei der Erfüllung der gesamten Bestellung zustehen würde.
7.4 Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn für den nicht mehr auszuführenden Teil der
Bestellung besteht nicht.
7.5 Der Besteller ist nur soweit zur Bezahlung von Forderungen gemäss Ziff. 7.2 verpflichtet, als ihm der Lieferant die angefangenen Arbeiten frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter überträgt.
7.6 Ist die Lieferung nicht bestellungskonform (inkl. Liefertermine), ist der Besteller nach Gewährung einer Nachfrist berechtigt, ganz oder teilweise von der Bestellung zurückzutreten. An Stelle des Rücktritts steht dem Besteller auch das Recht zu, vom Lieferanten Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Transportkosten für Rücksendungen oder Ersatzlieferungen gehen zu Lasten des Lieferanten. Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten.
8. Versandinstruktionen
8.1 Die Versandinstruktionen erfolgen durch den Besteller. Jeder Sendung ist ein Versandschein unter Angabe der entsprechenden Bestellnummer beizulegen. Wird die Ware nicht direkt dem Besteller zugestellt, ist dem Besteller eine separate Versandscheinkopie zuzustellen. Ferner hat der Lieferant alle nötigen Speditionspapiere auszustellen.
8.2 Es dürfen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung keine Transportversicherungen zu Lasten des Bestellers abgeschlossen werden.
8.3 Sendungen mit Kurierdiensten zu Lasten des Bestellers sind nur nach vorheriger Vereinbarung gestattet
9. Gefährliche Stoffe / Umweltschutz
9.1 Für sämtliche zu liefernden gefährlichen Stoffe sind dem Besteller aktuelle Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen.
9.2 Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass seine Ware sämtlichen zum Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften entspricht. Entsprechende Dokumente und Nachweise können durch den Besteller jederzeit ohne Verrechnung angefordert werden.
9.3 Die Bestimmung gilt auch für Arbeitsleistungen (z.B. Installationen vor Ort) durch den
Lieferanten oder von ihm beauftragte Dritte.
9.4 Die geltenden Verpackungs- und Transportvorschriften sind strikte einzuhalten. Der Lieferant haftet bei Verletzung geltender Bestimmungen und hat den Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschliesslich Behörden schadlos zu halten.
10. Erfüllungsort und Gefahrübergang
10.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der vom Besteller bezeichnete Bestimmungsort.
10.2 Der Gefahrübergang erfolgt nach Eintreffen und Annahme der Lieferung am Erfüllungsort, wenn die anwendbaren Incoterms 2010 nichts Anderes bestimmen.
11. Prüfung und Annahme
11.1 Der Lieferant hat dem Besteller nur geprüftes und bestellungskonformes Material zu liefern. Die Prüfung der Ware kann durch den Besteller aufgrund von mitgelieferten Attesten oder einer entsprechenden Wareneingangsprüfung erfolgen. Lieferanten, die nach ISO 9001 zertifiziert sind, liefern unaufgefordert die entsprechenden oder vom Besteller ausdrücklich verlangten Atteste und Zeugnisse zu jeder Lieferung. Die Kosten für diese Dokumente sind im vereinbarten Preis eingeschlossen. Nach Gutbefund des gelieferten und geprüften Materials gilt die Lieferung als angenommen.
11.2 Die Zustellung eines Prüfberichtes mit Beanstandungen gilt als Mängelrüge.
11.3 Bevollmächtigte Vertreter des Bestellers haben zwecks Durchführung von Inspektionen und Audits nach ordnungsgemässer Legitimation jederzeit und ohne vorgängige Ankündigung freien Zutritt zu sämtlichen Räumen, in denen der Bestellungsgegenstand hergestellt, geprüft oder gelagert wird. Auf Verlangen sind ihnen hinsichtlich des Bestellungsgegenstandes alle gewünschten Auskünfte zu geben und Unterlagen vorzulegen.
11.4 Dies gilt gleichermassen für Vertreter/Güteprüfer unserer Kunden resp. von unseren Kunden beauftragte amtl. Güteprüfer.
12. Schadenersatz / Konventionalstrafen
12.1 Der Lieferant haftet für Schäden, die als Folge von Nicht- oder Schlechterfüllung der Bestellung entstanden sind, und zwar auch dann, wenn der Besteller von der Bestellung zurücktritt. Dazu gehören u.a. Konventionalstrafen, die dem Besteller dadurch entstehen.
12.2 Sollte fehlerhaftes Material durch Baldinger aussortiert, repartiert, umgebaut oder mit anderweitigem Arbeitsaufwand in gebrauchsfähigen Zustand gebracht werden müssen, werden diese Arbeiten Baldinger zu einem Stundensatz von CHF 110.- vergütet. Die Vergütung erfolgt in Form eines Rechnungsabzuges oder einer Gutschrift.
13. Produktehaftpflicht
Der Lieferant stellt den Besteller ausdrücklich und vollumfänglich von Ansprüchen Dritter frei und entschädigt den Besteller für sämtliche erlittenen Schäden, die sich aus Produktehaftpflicht im Zusammenhang mit seinen Lieferungen ergeben und die gegen den Besteller erhoben werden. Der Lieferant hat sich gegen Ansprüche Dritter aus Produktehaftpflicht einschliesslich der Kosten von Rückrufaktionen bis zu einem Betrag von CHF 5.000.000 versichern. Auf Verlangen des Bestellers weist er den Abschluss des Versicherungsvertrags und die Bezahlung der Prämie jederzeit nach.
14. Rechnungsstellung
Die Rechnung ist mit der Bestellnummer und den Referenzvermerken zu versehen und an die Adresse des Bestellers zu senden.
15. Zahlung
15.1 Die Zahlung erfolgt in der Regel innert der vereinbarten Zahlungsfrist nach Rechnungsstellung und nach Annahme des gelieferten Materials.
15.2 Der Besteller ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen die vereinbarte Zahlungsfrist entsprechend der eingetretenen Lieferverzögerung zu verlängern.
16. Abtretung und Verpfändung
Die dem Lieferanten aus der Bestellung entstehenden Forderungen dürfen ohne vorherige
schriftliche Zustimmung des Bestellers weder abgetreten noch verpfändet werden.
17. Wahrung der Vertraulichkeit
17.1 Die Vertragsparteien behandeln alle Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn des Bestellungsabschlusses zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
17.2 Will der Lieferant mit diesem Vertragsverhältnis werben oder darüber publizieren, so bedarf er der schriftlichen Zustimmung der Marketing-Abteilung von Baldinger. Dasselbe gilt für das Abbilden von Baldinger-Bauteilen in Publikationen des Lieferanten.
18. Gewährleistung
18.1 Der Lieferant gewährleistet als Spezialist, dass das Material die zugesicherten Eigenschaften hat und keine körperliche oder rechtliche Mängel aufweist, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauche beeinträchtigen.
18.2 Die Sachgewährleistung beträgt in der Regel 24 Monate ab Materialannahme sofern das Gesetz nicht längere Fristen definiert. Festgestellte Mängel werden vom Besteller innert 30 Tagen schriftlich gerügt.
18.3 Der Lieferant haftet auch nach Ablauf der Sachgewährleistung für Mängel, die innerhalb der Garantiezeit aufgetreten sind und innerhalb von 30 Tagen nach deren Ablauf schriftlich gerügt werden.
19. Instandhaltung
Der Lieferant definiert die erforderlichen Ersatzteile und erstellt die dazugehörige Dokumentation, welche dem Besteller auf Wunsch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden muss. Der Lieferant definiert ebenfalls die dazugehörigen Austauschzeiten.
20. Instandhaltung
Der Lieferant definiert die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten inklusive Vorgabezeiten und erstellt die dazugehörige Dokumentation, welche dem Besteller auf Wunsch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden muss.
21. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
21.1 Anwendbares Recht sind die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen, der Einzelvertrag und das schweizerische Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf („Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
21.2 Gerichtsstand ist Zürich, oder nach Wahl des Bestellers. Der Besteller kann am Sitz des Lieferanten klagen.
Allgemeine Vertragsbedingungen der Carrosserie Baldinger AG
Stand 01. Dezember 2015.
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen haben Geltung für alle Lieferungen, sofern nicht schriftlich niedergelegte Änderungen vereinbart werden.
2. Angebote und Preise
2.1 Alle Preise verstehen sich netto, für Lieferungen ab Werk, zuzüglich schweizerische Mehrwertsteuer. Transportkosten, Fahrzeugüberführung, Verpackung, Leistungen und Lieferungen, die von uns nicht ausdrücklich vereinbart sind, wie insbesondere Chassis-Abänderungen, Vorführung der Fahrzeuge bei der Motorfahrzeugkontrolle, Treibstoffbezüge etc., werden separat in Rechnung gestellt, zuzüglich Mehrwertsteuer.
2.2 Die Gültigkeitsdauer der Angebote ist befristet auf 30 Tage.
3. Dokumente / Unterlagen
3.1 Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Projektskizzen, etc. sind unverbindlich; ebenso die darin enthaltenen technischen Angaben. Pläne, Zeichnungen und Offerten bleiben unser geistiges Eigentum, sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung unsererseits weder Dritten zugänglich gemacht, noch kopiert oder zur Selbstanfertigung der betreffenden Gegenstände benützt werden. Eine widerrechtliche Verwendung verstösst gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb.
4. Lieferbedingungen
4.1 Die vereinbarten Liefertermine beruhen auf den Verhältnissen zur Zeit der Bestellung unter Voraussetzung normaler Materialbezugs- und Fabrikationsmöglichkeiten. Die Lieferfristen werden neu angesetzt wenn:
a) die vereinbarten Chassis-Anlieferungen nicht vertragsgemäss erfolgen;
b) ohne unser Verschulden Ereignisse irgendwelcher Art auftreten, die bei uns oder unseren
Unterlieferanten den geordneten Fortgang der Arbeiten zur Ausführung des Auftrages beeinträchtigen;
c) die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben uns nicht rechtzeitig bekannt gegeben oder nachträglich geändert werden;
d) die vereinbarten finanziellen Verpflichtungen nicht eingehalten werden.
4.2 Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Besteller kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.Konventionalstrafen, Folgekosten oder Arbeitslosigkeit aus verspäteter Lieferung können nicht geltend gemacht werden.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Zahlungstermine gelten als Verfalltermine. Zahlungen dürfen wegen Mängeln am Liefergegenstand oder Gegenforderungen des Bestellers nicht zurückbehalten oder gekürzt werden. Eine Verrechnung ist jedenfalls ausgeschlossen. Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung ist die Zahlung wie folgt vorzunehmen: 100%, sofort bei Lieferbereitschaft.
5.2 Hält der Besteller den vereinbarten Zahlungstermin nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins von 8 % zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die verkauften Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum. Wir behalten uns das Recht vor, für die von uns kreditierten Waren den Eigentumsvorbehalt am Wohnort des Käufers auf dessen Kosten eintragen zu lassen. Nicht vollständig bezahlte Waren dürfen auf keinen Fall als Hinterlage, Deckung oder als Bestandteil von Hypotheken für Gebäulichkeiten dienen, noch dürfen sie ohne unsere ausdrückliche Erlaubnis verkauft oder vermietet werden; sie müssen sofort nach Empfang durch den Käufer gegen alle Risiken versichert werden.
7. Kaufrücktritt
7.1 Der Käufer akzeptiert durch Annahme der Auftragsbestätigung unsere Allgemeinen
Vertragsbedingungen. Sollte der Käufer durch eigenes Verschulden den von uns bestätigten Auftrag auflösen, so ist die Verkäuferin berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens eine Konventionalstrafe von 15 % des Vertragspreises zu verlangen.
8. Versand und Transport
8.1 Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten und Gefahr des Käufers. Reklamationen über allfällige Beschädigungen, Verlust oder Verspätungen sind zwecks Abklärung der Ursachen unverzüglich zu melden.
9. Montage
9.1 Eine allfällige Montage oder Bearbeitung/Lieferung ausserhalb des Lieferwerkes ist im vereinbarten Preis nicht inbegriffen und unterliegt besonderer Berechnung evtl. Vereinbarung.
10. Garantie
10.1 Die Garantie für die gemachten Arbeiten und die gelieferten Gegenstände dauert sofern nichts anderes vereinbart 12 Monate ab Datum der Schlussrechnung. Die Garantie deckt ausschliesslich eventuelle Konstruktions- und Fabrikationsfehler, sie erstreckt sich nur auf fabrikneues Material und umfasst lediglich den Ersatz defekter Teile ausschliesslich in unseren Werkstätten oder in einem von uns beauftragten Reparaturbetrieb. Eine weitergehende Garantie ist ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere hat der Kunde keinen Anspruch auf Herabsetzung der Preiszahlung, auf Leihfahrzeuge, auf LSVA-Entschädigung, auf Arbeitslosigkeit, auf Entsorgung von Materialien, und auf Ersatz direkter oder indirekter Schäden wegen der durch die Vornahme der Garantieleistung beanspruchten Zeit.
10.2 Keine Garantie besteht bei Selbstverschulden des Kunden oder bei Drittverschulden, wie
namentlich bei Unfall, Überbelastung von Bauteilen und Komponenten, Überlastung der Dachplatten in Folge Schnee (der Fahrzeugbenutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Dachplatten frei von Schnee und Eis sind), unsachgemässer Bedienung, mangelhafter Wartung oder Reparaturen durch Dritte. Mangelfolgeschäden wie beispielsweise direkte oder indirekte Personen- oder Sachschäden, entgangener Gewinn, Arbeits- und Verdienstausfall sowie Betriebsstörungen sind ausdrücklich von der Garantie ausgeschlossen. Weitergehende Garantien bestehen nicht.
10.3 Werden Austauschteile nicht innerhalb eines Monats zurückgeschickt, werden diese zum
Neuteilpreis verrechnet.
11. Reparatur / Ersatz
11.1 Ausschluss
Siehe Punkt 10.2.
11.2 Garantieleistung, Reparatur, Ersatz
Die gestützt auf diese Garantie zu Lasten von Carrosserie Baldinger AG gehenden Mängel
werden so rasch als möglich kostenlos ausgebessert oder die entsprechenden Teile bzw. das
Produkt ersetzt. Die entsprechenden Arbeiten sind sofern möglich am Standort von Carrosserie Baldinger auszuführen. Für den Versand/Transport des Vertragsobjektes hat der Kunde zu sorgen. Ein Ersatz ist nur dann einer Reparatur vorzuziehen, wenn die Reparaturkosten den Warenwert übersteigen oder eine Reparatur zu Qualitätseinbussen führt (ein gerissenes Seil z.B. wird nicht zusammengeknotet oder verleimt, sondern ersetzt).
11.3 Reparatur durch Dritte
Der Kunde ist gehalten, Sachmängel wenn immer möglich bei Carrosserie Baldinger AG beheben zu lassen. Lässt der Kunde eine Reparatur dennoch durch Dritte vornehmen, so kann Carrosserie Baldinger AG auch dann, wenn der Kunde dazu berechtigt gewesen sein sollte, nur jene Kosten verrechnet werden, die Carrosserie Baldinger AG durch eine Reparatur durch ihr eigenes geschultes Personal entstanden wären.
12. Reklamationen
12.1 Falls die Reklamation nicht innert 10 Tagen schriftlich erfolgt, wird das Werk in allen Teilen
als genehmigt betrachtet.
13. Allgemeine Bedingungen bei Ersatzteilbestellungen über die Homepage
13.1 Geltung
Nachfolgende Punkte gelten für sämtliche telefonische und schriftliche Ersatzteilbestellungen.
13.2 Preise
Sämtliche Angaben zu den Preisen auf der homepage der Carrosserie Baldinger AG sind
freibleibend und unverbindlich. Preiserhöhungen bleiben jederzeit vorbehalten.
Sämtliche Preise sind in Schweizerfranken oder Euro exkl. MwSt. angegeben. Eine allfällige
Erhöhung der MwSt. erfolgt zu Lasten des Kunden. Pro Lieferung berechnet die Carrosserie Baldinger AG dem Kunden, unabhängig von der Anzahl der Artikel, den zum jeweiligen Produktkreis angegebenen Versandkostenanteil. Eine Anpassung der angegebenen Preise ist jederzeit vorbehalten.
13.3 Waren
Sämtliche Angaben zu den Waren auf der Website der Carrosserie Baldinger AG sind freibleibend und unverbindlich.
13.4 Vertragsabschluss und Rücktritt
Die Bestellung ist nur dann gültig, wenn diese von der Carrosserie Baldinger AG bestätigt wurde und die vorliegenden AGB’s vom Kunden akzeptiert wurden. Mit der Bestellung über die Website von der Carrosserie Baldinger AG gibt der Kunde eine verbindliche Offertanfrage ab. Ist die vom Kunden bestellte Ware nicht in der gewünschten Menge oder zu dem auf der Website angegebenen Preis verfügbar, so macht die Carrosserie Baldinger AG dem Kunden so rasch wie möglich eine entsprechende Mitteilung. In diesem Fall ist der Vertrag erst dann gültig, wenn der Kunde die korrigierte Bestellung wiederum per E-Mail bestätigt. Bestellungen und Abmachungen per Telefon erlangen nur Geltung, sofern sie schriftlich bestätigt werden.
13.5 Bezahlung
Die Bezahlung der Ware erfolgt gegen Rechnung. Wir behalten uns vor, gegen Vorkasse zu liefern.
13.6 Versand und Transport
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten und Gefahr des Käufers. Reklamationen über allfällige Beschädigungen, Verlust oder Verspätungen sind zwecks Abklärung der Ursachen unverzüglich zu melden.
13.7 Gewährleistung
Für Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber der Carrosserie BALDINGER AG gelten die allgemeinen AGB’s.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Anwendbares Recht
Die abgeschlossenen Verträge unterstehen schweizerischem Recht. Für in diesen AGB nicht geregelte Fälle gelten das schweizerische Obligationenrecht sowie das Bundesgesetz über den Datenschutz. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der vorliegende Vertrag im Übrigen wirksam. Der unwirksame Teil ist so umzudeuten, dass der mit ihm verfolgte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird. Entsprechendes gilt für notwendig werdende Auslegungen oder Ergänzungen. Carrosserie Baldinger AG behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Die geänderten AGB gelten in diesem Fall für alle ab ihrer Publikation erteilten Aufträge und Bestellungen.
14.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort Urdorf. Ausschliesslicher Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Zürich. Carrosserie Baldinger AG ist berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz bzw. Sitz zu belangen.